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Gesetzgebung | Anhebung der Buchführungsgrenzen
Zum steigen die Buchführungspflichtgrenzen: die Umsatzgrenze erhöht sich von 500.000 € auf 600.000 € und die Gewinngrenzen von 50.000 € auf 60.000 € (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 AO). Die handelsrechtlichen Grenzwerte in § 241a Satz 1 HGB erhöhen sich entsprechend. Dies sieht das „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)“ vor, das am verkündet wurde (BGBl 32/2015 Teil I S. 1400).
Hechtner, Bürokratieentlastungsgesetz kündigt sich an, NWB 12/2015 S. 810 NWB YAAAE-86130.