Verfahrensweise bei der Erstellung von Steuerbescheinigungen auf Antrag ausländischer Kreditinstitute für den Anteilseigner bei Verwahrung der Wertpapiere durch inländische Kreditinstitute
Sehr geehrte Damen und Herren,
führt ein inländisches Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines ausländischen Kreditinstitutes lautet, ist das inländische Kreditinstitut gemäß Randziffer 54a des (BStBl 2014 I S. 1586) verpflichtet, auf Antrag des ausländischen Kreditinstitutes für den Abzug der Kapitalertragsteuer auf die gutgeschriebenen Kapitalerträge eine Einzelsteuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen.
Ich bin gefragt worden, welches Muster der Einzelsteuerbescheinigung zu verwenden ist.
Gemäß § 45a Absatz 2 EStG hat das inländische Kreditinstitut als auszahlende Stelle eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Als amtliche Muster sind die Muster I – III im vorgesehen.
Muster I ist grundsätzlich als Jahressteuerbescheinigung für inländische Privatkonten und Depots zu verwenden. Muster I ist für unbeschränkt Steuerpflichtige konzipiert und enthält die für die Erklärung der Einkünfte nach § 20 EStG erforderlichen Angaben. Als Einzelsteuerbescheinigung ist die Verwendung des Musters I in bestimmten Fällen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Verwahrung von Wertpapieren für ausländische Banken, wenn die Wertpapiere im Ausland durch unbeschränkt Steuerpflichtige gehalten werden.
Muster III ist für unbeschränkt Steuerpflichtige bei Einkünften nach §§ 13, 15, 18 und 21 EStG und für beschränkt Steuerpflichtige, die dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, la und 2 EStG unterliegende Einkünfte beziehen, zu verwenden.
Auch Muster III ist als Einzelsteuerbescheinigung zu verwenden. Bei Muster III besteht außerdem die Möglichkeit, eine zusammengefasste Bescheinigung zu erstellen. Bei Kapitalerträgen von beschränkt Steuerpflichtigen können in diesem Fall die dem Steuerabzug unterliegenden Erträge unter Angabe der jeweils einzelnen auf die Wertpapiere entfallenden Erträge in einer Tabelle dargestellt werden. Die ansonsten in gesonderten Einzelsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Erträge und Abzugsbeträge werden in diesem Fall in einer Bescheinigung dargestellt.
Welche Art der Bescheinigung durch die ausländische Bank zu beantragen ist, ist davon abhängig, ob es sich beim Gläubiger der Kapitalerträge um einen unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen handelt und welcher Einkunftsart die Erträge zuzurechnen sind.
Das inländische Kreditinstitut hat deshalb eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I auszustellen, wenn das ausländische Institut mitteilt, dass die Steuerbescheinigung für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 20 EStG erteilt werden soll. Wird die Steuerbescheinigung für einen beschränkt Steuerpflichtigen beantragt, ist das Muster III als Einzelsteuerbescheinigung zu verwenden. Gleiches gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften nach 13, 15 18 und 21 EStG.
Liegen der inländischen Bank keine Angaben vor, ob es sich beim Anteilseigner um einen unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen handelt, ist bei Ausstellung einer Steuerbescheinigung für Empfänger mit inländischer Anschrift im Adressfeld eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und für Empfänger mit ausländischer Anschrift im Adressfeld eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster III zu verwenden.
Soweit Muster III als zusammengefasste Bescheinigung ausgestellt werden kann, wird es nicht beanstandet, wenn für beschränkt Steuerpflichtige die Kapitalerträge entsprechend der in Muster III vorgegebenen Tabelle zusammengefasst dargestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
BMF v. - IV C 1 -
S 2401/08/10001: 013
Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1870 Nr. 33
UAAAE-98634