Änderungen des Jahresabschlusses …
... durch das BilRUG
In seiner letzten Sitzung am vor der Sommerpause hat der Bundesrat dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) zugestimmt, mit dem die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) in das nationale Bilanzrecht transformieren wird. Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss dürften sein: die Neudefinition der Umsatzerlöse, der Wegfall von außerordentlichen Posten in der GuV, die ausschüttungsgesperrte Rücklage für Beteiligungserträge und die veränderten oder erweiterten Anhangangaben. Lüdenbach und Freiberg stellen ab S. 563 die Änderungen für den Jahresabschluss dar.
Entwürfe des DRSC
Zwei Beiträge dieser Ausgabe behandeln aktuelle Standardentwürfe des DRSC: In der Ausgabe 14 hat Mujkanovic die Vorschläge des DRSC zum Ansatz immaterieller Güter (E-DRS 32) kritisch hinterfragt (StuB 2015 S. 523). Aufgrund differenzierender Gesetzesregelungen und der Ermessensspielräume bestehen bei der Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände erhebliche Unsicherheiten. Daraus ergeben sich Auslegungsfragen mit teils erheblicher Auswirkung auf den Abschluss. Zudem bestehen einige Abgrenzungsprobleme und Interpretationsspielräume zum Ausweis. Aktuell stellt daher der Autor ab S. 575 die Vorschläge des DRSC insbesondere zur Bewertung dar und untersucht ihre Kompatibilität mit den GoB. Bereits im letzten Jahr hat das DRSC mit E-DRS 29 den Entwurf einer Neufassung zu DRS 7, der bislang der Eigenkapitaldarstellung im Konzernabschluss gewidmet war, vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist und erneuter Beratung hat das DRSC im März dieses Jahres nun mit E-DRS 31 eine geänderte Entwurfsfassung vorgelegt. Busch und Zwirner geben ab S. 580 unter Berücksichtigung der Veränderungen gegenüber der ersten Entwurfsfassung einen Überblick über die aktuell geplanten Regelungen zum Konzerneigenkapitalspiegel sowie die Ergebnisdarstellung im Personengesellschaftskonzern.
Rückwirkend geplante Änderungen bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften
Nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG können bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen und – für Einbringungen nach dem – nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen neben neuen Anteilen auch andere Wirtschaftsgüter als sonstige Gegenleistungen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden, ohne die Steuerneutralität zu gefährden. Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ vom plant der Gesetzgeber eine (rückwirkende) Neuregelung im Zusammenhang mit der Gewährung einer sonstigen Gegenleistung. Die bilanzielle Behandlung sonstiger Gegenleistungen sowie die geplanten Neuregelung stellt Ott ab S. 585 dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 15/2015 Seite 1
JAAAE-97991