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Rangrücktritt als steuerlicher Eigenkapitalgenerator
I. Der insolvenzrechtliche Part
Der Rangrücktritt verdankt seine Entstehung dem Insolvenzrecht nach der früher (vor MoMiG) gültigen Rechtslage. Daran hat die jetzt gültige InsO dem Grunde nach nichts geändert, das Gestaltungsziel besteht (unverändert) darin, durch den Rangrücktritt eine insolvenzrechtliche Überschuldung einer Kapitalgesellschaft oder Kap & Co.-Gesellschaft zu vermeiden. Gestaltungsvehikel stellen i. d. R. Gesellschafterdarlehen dar, im Rahmen von Sanierungsprojekten durchaus auch Darlehen anderer Gläubiger, z. B. der finanzierenden Banken. Durch den Rangrücktritt soll der Tatbestand der Überschuldung mit der Folge eines Eröffnungsgrunds für die betreffende Person nach § 19 InsO „außer Kraft gesetzt“ werden. Anders ausgedrückt: Die insolvenzrechtliche Überschuldung soll durch den Rangrücktritt aufgehoben werden. Die erforderlichen Formulierungen waren nach der früheren Rechtslage umstritten mit allerlei einschlägigen höchstrichterlichen Urteilen des II. BGH-Senats. Durch das MoMiG ist hierzu eine spürbare Entschärfung bei der Beachtung der erforderlichen Formalitä...