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Steuerfreiheit für die Leistungen einer Privatlehrerin als Franchisenehmerin
Die Leistungen von Privatlehrern waren bereits häufiger Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Im vorliegenden Verfahren wollte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung wegen des von der Privatlehrerin genutzten Franchisekonzepts versagen. Dem folgte das FG nicht, sondern bestätigte die Möglichkeit von Privatlehrern, sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL zu berufen. Damit wird keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG benötigt.
A. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern zwischen 4 bis 12 Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelte. Sie erteilte Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und in einer Grundschule. Als Unterrichtsmaterialien setzte die Klägerin Schulbücher von Schulbuchverlagen sowie Materialien des Franchisegebers ein. Außer dem Gruppenunterricht erteilte sie auch noch Englischnachhilfe. Nach den Feststellungen des FG hat sie eine Ausbildung als staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin Fremdsprachen Englisch und Schwedisch absolviert und an einer dreimonatigen Fortbildung für Wirtschaftsenglisch teilgenommen. Pädagogisc...