Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes
Bezug:
mit Schreiben vom bitten Sie zur Besteuerung von Finanzinstrumenten um Klarstellungen zu § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG und § 8b Absatz 7 KStG. Zum einen soll die Umwidmung aus dem Handelsbestand in den Anlagenbestand nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht generell ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des § 340e HGB auch steuerlich anzuerkennen sein. Des Weiteren bitten Sie um Bestätigung, dass diese Umwidmung auch bei § 8b Absatz 7 KStG berücksichtigt wird.
Dazu nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem für Körperschaftsteuer zuständigen Referat meines Hauses wie folgt Stellung:
§ 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG
Finanzinstrumente, die entsprechend den Voraussetzungen des § 340e Absatz 3 Satz 3 HGB aus dem Handelsbestand umgegliedert werden, unterliegen nicht der Bewertung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG. Sie sind nach der Umwidmung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu Anschaffungskosten, dem an deren Stelle tretenden Wert oder dem niedrigerem Teilwert (vgl. dazu auch BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung gem. § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot vom , BStBl 2014 I S. 1162) zu bewerten.
§ 8b Absatz 7 KStG
Bei der Anwendung von § 8b Absatz 7 Satz 1 KStG als Einkommensermittlungsvorschrift sind bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. d. KWG unabhängig von der handels- und steuerbilanziellen Behandlung nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich aufsichtsrechtliche Kriterien maßgebend. Es kommt daher entscheidend auf die Zuordnung zum Handelsbuch oder Anlagebuch i. S. d. KWG (bis ) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (seit ) an.
Daher sind handelsrechtlich ggf. zulässig vorgenommene Umwidmungen für die Anwendung von § 8b Absatz 7 KStG grundsätzlich unmaßgeblich.
BMF v. - IV C 6 -
S 2133/09/10002
Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1810 Nr. 32
DStR 2015 S. 1756 Nr. 31
EStB 2015 S. 323 Nr. 9
FR 2015 S. 816 Nr. 17
StB 2015 S. 297 Nr. 9
WPg 2015 S. 810 Nr. 16
GAAAE-97188