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LSG Sachsen Urteil v. - 3 AL 83/15

Gesetze: BGB § 104; SGG § 179; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 71; SGG § 72; SGG § 73 Abs. 6 S. 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst (insbesondere) die fehlende Vertretung einer wegen Prozessunfähigkeit vertretungsbedürftigen Partei (Anschluss an ). 2 .Der Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst auch Fälle, in denen einer Partei die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen (Anschluss an IVb ZR 707/80). 3. Die Frage, ob der in einer mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam ist oder aber wirksam widerrufen wurde, ist in einem Rechtsmittelverfahren zu beantworten (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
EAAAE-97141

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