BGH Beschluss v. - IX ZB 6/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden (vgl. , MDR 2008, 98 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rn. 20).

2Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene Streitwertfestsetzung bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 nach Nr. 2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.

Fundstelle(n):
SAAAE-96990