Reichweite des Versammlungsrechts: Anspruch gegen einen Flughafenbetreiber auf Duldung von Demonstrationen und Kundgebungen auf dem frei zugänglichen Teil des Betriebsgeländes
Leitsatz
Ein der Öffentlichkeit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßen- und Wegenetz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens der öffentlichen Hand ist auch dann vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst, wenn es nicht einer zum Verweilen und Flanieren einladenden Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden kann.
Gesetze: Art 8 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: 1 S 164/13vorgehend AG Königs Wusterhausen Az: 4 C 97/13
Tatbestand
1Die Beklagte, deren Gesellschafter die Länder Berlin und Brandenburg sowie die Bundesrepublik Deutschland sind, ist Betreiberin des Flughafens Berlin-Schönefeld und Eigentümerin des Flughafengeländes.
2Das Flughafengelände ist in einen Sicherheitsbereich, zu dem der eigentliche Flughafen einschließlich der Flugfelder gehört, und in einen Betriebsbereich unterteilt. Der für jedermann frei zugängliche Betriebsbereich ist durch einen Zaun eingefriedet. Der Zugang erfolgt über zwei Außentore, an deren Einfahrt darauf hingewiesen wird, dass es sich um Privatgelände handelt. Einrichtungen für eine Zugangskontrolle sind vorhanden, jedoch führt die Beklagte eine Kontrolle nur ausnahmsweise in Einzelfällen durch. Auf dem Betriebsbereich ist eine Unterkunft für Asylsuchende, die im Rahmen des so genannten „Flughafenasylverfahrens“ genutzt wird und von Sommer bis November 2013 auch als Erstunterkunft für Asylsuchende diente. Daneben befinden sich auf dem Betriebsbereich die Geschäftsführung der Beklagten, verschiedene im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehende Behörden und privatwirtschaftliche Unternehmen, ein Cargo-Center, ein Konferenzzentrum mit Betriebsrestaurant sowie die Praxis eines Facharztes für Allgemein- und Flugmedizin. Ferner wird auf dem Gelände die „Bürgersprechstunde Schallschutz“ durchgeführt.
3Der Kläger möchte als Mitglied der „Ordensleute gegen Ausgrenzung“ vor der Asylbewerberunterkunft auf dem Parkplatz vor dem Cargo-Center an verschiedenen Terminen Versammlungen von maximal zwei Stunden Dauer mit bis zu 50 Personen und anschließender Demonstration vom Kundgebungsort auf direktem Weg zum Ausgang des Betriebsgeländes abhalten und verlangt von der Beklagten die Duldung.
4Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe weiter, die Beklagte zur Duldung einer Versammlung am zu verurteilen und hinsichtlich der - mittlerweile in der Vergangenheit liegenden - übrigen Versammlungstermine festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Gründe
I.
5Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte trotz ihrer grundsätzlichen Grundrechtsgebundenheit nicht verpflichtet, die Versammlungen zu dulden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erstrecke sich nicht auf den in Rede stehenden Teil des Betriebsgeländes der Beklagten. Erforderlich sei, dass der Ort als öffentlicher Kommunikationsraum nach dem Leitbild des öffentlichen Forums zu beurteilen sei. Dafür sei nach dem Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 226) notwendig, dass die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schaffe und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstünden. Orte, an denen die öffentlichen Flächen lediglich als Wegeflächen genutzt würden, ohne dass sie der kommunikativen Nutzung dienten oder zum Verweilen und Flanieren einlüden, wie es z.B. in einem Gewerbegebiet der Fall sei, gehörten somit nicht zum räumlichen Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit. Dementsprechend unterliege der Betriebsbereich der Beklagten nicht der Versammlungsfreiheit, da er nicht einer Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern allenfalls einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden könne.
II.
6Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus Art. 8 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Duldung der für den geplanten Versammlung auf dem Betriebsbereich des Flughafens zu. Hinsichtlich der übrigen, durch Zeitablauf erledigten Versammlungstermine ist gemäß der - noch im Revisionsverfahren zulässigen (vgl. IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368) - Erklärung des Klägers die Erledigung der Hauptsache festzustellen, da auch insoweit die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.
81. Das Begehren des Klägers, ihm die Durchführung von Versammlungen mit bis zu 50 Personen vor der Unterkunft für Asylsuchende auf dem Betriebsbereich des Flughafens zu gestatten, fällt in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 GG.
9a) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Beklagte, ein vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen, unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, sowie von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfGE 128, 226 Rn. 46).
10b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erstrecke sich nicht auf den hier in Rede stehenden Teil des Betriebsgeländes des Flughafens.
11aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Dies gewährleistet den Grundrechtsträgern auch das Recht, selbst zu bestimmen, wo eine Versammlung stattfinden soll. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft den öffentlichen Straßenraum als Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (BVerfGE 128, 226 Rn. 63 ff.).
12bb) Hiervon ausgehend stellt das Gelände, auf dem der Kläger die Versammlungen durchführen will, einen Ort dar, an dem - vergleichbar dem öffentlichen Straßenraum - ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.
13(1) Es handelt sich nicht um einen der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Ort. Der Umstand, dass das Gelände durch einen Zaun eingefriedet ist und Einrichtungen für eine Zugangskontrolle vorhanden sind, steht dem nicht entgegen, da die bloße Umgrenzung einer Fläche nichts darüber besagt, ob dieser Ort der Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der Zugang zu dem Betriebsgelände nicht kontrolliert wird, dieses vielmehr - wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - grundsätzlich von jedermann ungehindert betreten werden kann.
14Das Betriebsgelände ist auch nicht ein Ort, zu dem der Allgemeinheit- wie etwa in einem Verwaltungsgebäude, einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus - schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Zwar weisen alle auf dem Gelände befindlichen gewerblichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen einen Bezug zu dem Flughafenbetrieb auf. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer nur beschränkten Öffnung des Ortes. Ausgeschlossen als Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs wäre das Gelände dann, wenn der Zugang nur für einzelne begrenzte Zwecke gestattet ist (BVerfGE 128, 226 Rn. 69). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Zutritt zu dem Betriebsgelände mit seinen vielfältigen gewerblichen und behördlichen Ansiedelungen erfolgt zu unterschiedlichsten Zwecken, angefangen bei dem Mitarbeiter- und Kundenverkehr und der Belieferung der Unternehmen über den Besuch der Sprechstunde des Facharztes für Allgemein- und Flugmedizin bis hin zur Wahrnehmung der für jedermann zugänglichen Bürgersprechstunde Schallschutz.
15(2) Der hier in Rede stehende Teil des Betriebsgeländes stellt auch einen Ort dar, an dem ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.
16Zwar ist das Straßen- und Wegenetz des Betriebsgeländes kein öffentlicher, also kraft öffentlichen Rechts dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßenraum. Es handelt sich jedoch um Flächen, an denen in ähnlicher Weise wie bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Straßen- und Wegeflächen des Betriebsgeländes nicht einer - zum Verweilen und Flanieren einladenden - Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden können. Ebenso wie die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen auf öffentlichem Straßenraum als dem Leitbild des öffentlichen Forums verbürgt, ohne dass danach differenziert wird, ob sich die Straßen in einer Fußgängerzone oder in einem Gewerbegebiet befinden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob das Straßennetz des Betriebsgeländes der Beklagten als öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nicht darauf an, ob das Gelände einem Gewerbegebiet oder einer Fußgängerzone gleichzustellen ist. Maßgeblich ist allein, dass das Straßennetz des Betriebsgeländes - wie der öffentliche Straßenraum - allgemein und ohne Einschränkung dem Publikum geöffnet ist und es dadurch die Bedingungen bietet, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut „auf die Straße zu tragen“ (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 67). Die Verkehrsflächen des Betriebsgeländes stehen daher grundsätzlich auch Versammlungen offen (im Ergebnis ebenso VGH Kassel, NVwZ 2003, 874, 875 für den öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem Flughafengelände).
17Der Einwand der Revisionserwiderung, die Beklagte könne aufgrund ihres Eigentums und Hausrechts den Zugang nur für solche Vorgänge öffnen, die in einem engen inneren Zusammenhang zu dem Betrieb des Flughafens stehen, steht der Annahme der Eröffnung eines allgemeinen öffentlichen Verkehrs nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihre grundlegende Öffnungsentscheidung für die Zukunft korrigieren kann; denn eine solche Korrektur ist nicht erfolgt. Im Übrigen kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen und von Fall zu Fall den Zutritt für unerwünschte Nutzungen wie etwa die Durchführung einer Versammlung verweigern (BVerfGE 128, 226 Rn. 68; Enders, JZ 2011, 577, 579).
182. Der mit der Versagung der Betretungserlaubnis verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers ist nicht aufgrund des zivilrechtlichen Hausrechts der Beklagten gemäß § 903 Satz 1 BGB gerechtfertigt. Die Grundrechtsbindung der Beklagten und die ihr fehlende Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen Privaten auf ihr Eigentumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass der Rückgriff auf § 903 Satz 1 BGB nur dann gerechtfertigt ist, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient. Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht (BVerfGE 128, 226 Rn. 86, 90). Dass die Beklagte sich auf das Vorliegen einer solchen Gefahr beruft, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Eine Gegenrüge ist nicht erhoben worden.
193. Da es sich nicht um eine Spontan- oder Eilversammlung handelt, sondern die Versammlung langfristig geplant ist, folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten den genauen Versammlungszeitpunkt mindestens 48 Stunden im Voraus mitzuteilen (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 89). Hiervon unberührt bleiben die nach dem Versammlungsgesetz bestehenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Versammlungsbehörde (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 81).
III.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Roth Brückner
Weinland Kazele
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2892 Nr. 39
XAAAE-96984