Instanzenzug: Az: Kap 2/07vorgehend LG München I Az: 28 O 7654/07nachgehend Az: II ZB 18/17 Beschluss
Gründe
1Nach § 51a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom (im Folgenden: GKG aF) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Fassung vom (im Folgenden: KapMuG aF) ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Gemäß § 51a Abs. 3 GKG aF schulden die Musterbeklagten jedoch Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
2Bei der Streitwertbemessung sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF (vgl. § 17 Satz 4 KapMuG aF) zurückgenommen haben (, WM 2012, 115 Rn. 55; Beschluss vom - XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 166). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1 ist es insoweit ohne Bedeutung, wenn Beigeladene nach Ablauf dieser Frist bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerden ihre Klagen zurückgenommen oder sich mit dem Musterbeklagten zu 1 verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Erst recht können die Streitwerte der Verfahren, in denen das Verfahren gegen die Anlageberaterin nicht ausgesetzt wurde und die mit einer Verurteilung der Anlageberaterin endeten, nicht abgesetzt werden. Soweit dagegen Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben wurden, weil die zugrunde gelegten Ansprüche nicht dem KapMuG unterfielen, sind die Verfahren nicht zu berücksichtigen. Im Einzelnen ergeben sich die Streitwertzuordnungen damit wie folgt:
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
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TAAAE-96981