Instanzenzug:
Gründe
1Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revisionen auch keine Aussicht auf Erfolg haben.
2I. Die Klägerin beteiligte sich mit 18.000 DM über eine Treuhänderin bei der Beklagten zu 1, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe des Gründungskommanditisten W. S. . Die Klägerin hat die Gesellschaft wegen Fehlern im Emissionsprospekt gekündigt.
3Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, WM 2013, 1182) hat das landgerichtliche Urteil neu gefasst und die Beklagte zu 1 verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag zu erstellen, sowie festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis nicht mehr besteht und der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, mit Ausnahme eines eventuellen Anspruchs aus der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz. Die Beklagte zu 2 wurde als Rechtsnachfolgerin des Gründungskommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Wesentlichen dazu verurteilt, 5.477,62 € an die Klägerin zu zahlen, und es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 2 zur Freistellung der Klägerin von allen Forderungen der Beklagten zu 1 aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung verpflichtet ist, beides Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 und die Treuhandkommanditistin aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung.
4II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
51. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3).
6Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich verschiedene Rechtsfragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, von grundsätzlicher Bedeutung stellten. Das betreffe insbesondere die Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. Auch die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel habe grundsätzliche Bedeutung. Beides ist nicht der Fall.
72. Soweit das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der beanstandeten und vom Berufungsgericht bejahten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts zugelassen hat, stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen.
8a) Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom - II ZR 317/13, [...] Rn. 11; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 11), wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 31). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (, [...] Rn. 11; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 11). Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (, [...] Rn. 11; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 11).
9Ob ein Prospekt, mit dem der Anleger über die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden soll, unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Urteil vom - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Beschluss vom - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 47; Beschluss vom - II ZR 317/13, [...] Rn. 11; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 11).
10b) Ob die vom Berufungsgericht bejahte Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Der vom Berufungsgericht mit der Begründung, "die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel habe grundsätzliche Bedeutung", getroffenen Zulassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder wie vorliegend im Hinblick auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre (, [...] Rn. 12; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 12).
11Die Aufklärung über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem verlangt. Die zur Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt (siehe unten III. 1.). Ob die Aufklärung im vorliegend zu beurteilenden Prospekt gelungen ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
12Im Übrigen stellen sich etwaige Fragen "im Hinblick auf die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel" nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts für mehrere denselben Sachverhalt betreffende Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (, Rn. 3; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (, [...] Rn. 13; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 13; vgl. auch Beschluss vom - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
133. Die Frage nach der Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1 dieser gegenüber ist ebenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung. Der wie die Klägerin einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhandund im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. , ZIP 2015, 630 mwN sowie unten III. 2.).
14III. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
151. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil er keine ausreichende Aufklärung über die Verflechtungen des Gründungskommanditisten W. S. mit den Unternehmen gibt, die am Erwerb der Fondsimmobilien beteiligt waren. Ob, wie das Berufungsgericht meint, ein weiterer Prospektfehler vorliegt, ist für die Entscheidung unerheblich.
16a) Der Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen (, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Beschluss vom - II ZR 43/12, [...] Rn. 7; Beschluss vom - II ZR 320/13, [...] Rn. 23). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (, ZIP 2007, 1255 Rn. 16; Beschluss vom - II ZR 43/12, [...] Rn. 7).
17b) Die Anlageobjekte wurden teils unmittelbar von der Beklagten zu 1 erworben, teils von den Fondsgesellschaften S. 2009 GbR und S. 2010 GbR, die dann wiederum im Jahr 1997 von der Beklagten zu 1 erworben wurden. Das Berufungsgericht hat befunden, es fehlten ausreichende Hinweise auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten W. S. mit der Verkäuferin der Fondsimmobilien S. mbH & Co KG und mit den beiden Beteiligungsfonds. Wenn der Fondsinitiator nicht nur die Geschicke der Fondsgesellschaft steuere, sondern auch wirtschaftlich an den Verkäuferunternehmen beteiligt sei, lägen aufklärungspflichtige Interessenkollisionen nahe. Diese Aufklärung lasse sich dem Prospekt nicht entnehmen.
18c) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der Prospekt nicht ausreichend über diese dem Gründungskommanditisten eröffnete Chance, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen, aufklärt. Das kann der Senat selbst beurteilen.
19aa) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass durch die im Prospekt enthaltenen Hinweise auf "Verflechtungen" keine Offenlegung der Verflechtungen erfolgt ist, durch die dem Anleger hinreichende Informationen geboten werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (vgl. , [...] Rn. 23).
20bb) Die Beteiligung des Gründungskommanditisten W. S. an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und den beiden von der Beklagten zu 1 erworbenen Beteiligungsfonds lässt sich dem Prospekt - auch für den durchschnittlichen Anleger - nicht entnehmen.
21(1) Auf Seite 42 des Prospekts werden verschiedene Personen und Unternehmen als "Ihre Partner" vorgestellt. Die S. mbH & Co KG wird ohne nähere Erläuterung mit "Verkäufer/ Stundungsdarlehen" bezeichnet. Die Seite schließt mit dem allgemeinen Hinweis, "dass zwischen den oben aufgeführten Firmen bzw. der gesamten S. -Unternehmensgruppe kapitalmäßige und personelle Verflechtungen vorhanden sind und diese Firmen miteinander verbunden sind." In welcher Weise dies der Fall ist, wird nicht erläutert. Vor allem wird nicht offengelegt, dass gerade der Gründungskommanditist W. S. , wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die "Geschicke der Verkäuferin gesteuert" hat und an der Verkäuferin wirtschaftlich beteiligt war. Auf Seite 10 des Prospekts, auf der die S. -Unternehmensgruppe abgebildet ist, wird die Verkäuferin nicht mit ihrer Firma benannt. Man kann allerdings vermuten, dass es sich bei der dort genannten S. M. um die Verkäuferin handeln soll. Auf S. 11 findet sich eine kurze Schilderung der Entwicklung der S. -Unternehmensgruppe vom lokal tätigen Bauträgerunternehmen zu einer "bedeutenden bundesweit tätigen Unternehmensgruppe" und dass diese Entwicklung der umsichtigen und vorausschauenden Führung von W. S. zu verdanken sei. Im weiteren Text wird die Verkäuferin genannt. Dass W. S. an dieser wirtschaftlich beteiligt ist, wird dort aber ebenfalls nicht offengelegt.
22(2) Der Prospekt enthält zudem keinen Hinweis darauf, dass der Gründungskommanditist an den beiden Beteiligungsfonds vor dem Verkauf an die Beklagte zu 1 wirtschaftlich beteiligt war. Auch über diese Gefährdungslage hätte aufgeklärt werden müssen. Auf Seite 12 des Prospekts wird nur angegeben, dass zur S. -Unternehmensgruppe die von der S. initiierten und verwalteten Immobiliengesellschaften gehören.
23Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F. (im Folgenden: WPB) sind die von den Fonds für die Wohnungen im Jahr 1997 gezahlten Preise (ohne Erwerbsnebenkosten) mit durchschnittlich 4.179 DM pro Quadratmeter für insgesamt 1.794,61 m2 Wohnfläche (S. 2009 GbR) und durchschnittlich 4.031 DM pro Quadratmeter für insgesamt 2.516,65 m2 Wohnfläche (S. 2010 GbR) angegeben. Die Gesamtkaufpreise für die Wohnungen lagen daher für die Fonds bei 7.499.716,98 DM und 10.144.616,15 DM, mithin bei insgesamt 17.644.333,13 DM (WPB S. 10). Die Beklagte zu 1 hat die Gesellschaftsanteile an den Fonds, an denen W. S. wirtschaftlich beteiligt war, 1997 für 19.008.400 DM erworben (WPB 11 und Prospekt S. 31).
24Darauf, ob und in welcher Höhe darin eine Verteuerung gegenüber den von den beiden Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreisen liegt und welche Gründe hierfür gegebenenfalls ursächlich waren, kommt es indes gar nicht an. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (, [...] Rn. 9).
252. Die Klägerin war berechtigt, unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 1zu kündigen.
26Da die Klägerin bei ihrer Beteiligung über die Verflechtung des Gründungskommanditisten nicht vollständig aufgeklärt worden ist und dieser Aufklärungsmangel nach der Feststellung des Berufungsgerichts für ihre Beitrittsentscheidung ursächlich geworden ist, hat sie als Treugeberin, die nach dem Treuhand- und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Beteiligung gegenüber der Gesellschaft und einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden - möglichen - Abfindungsguthabens. Folglich hat sie auch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1, dass diese eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt.
27a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich (, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Urteil vom - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8 beide mwN).
28Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. , ZIP 2013, 1222 Rn. 13 f.; Urteil vom - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 20), handelt es sich bei den rechtlichen Beziehungen zwischen einerseits der Treuhandkommanditistin und der Beklagten zu 1 und andererseits der Klägerin als Treugeberin um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung. Nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) werden die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie Kommanditisten behandelt, soweit die Treuhandkommanditistin im Rahmen des Treuhandvertrages ihre Rechte an die Treugeber abtritt und diesen Vollmacht zur Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte in der Gesellschaft erteilt. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 2 fehlt es nicht an der für eine Gleichstellung erforderlichen Abtretung. Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Treuhandvertrags (TV) tritt die Treuhandkommanditistin die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung auf den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden Ausschüttungen, den Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihr im Fall ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft zusteht, an den Treugeber ab und nimmt der Treugeber diese Abtretung an. Dementsprechend wird der Treugeber nach § 3 Nr. 2 Satz 2 TV wirtschaftlich als Kommanditist der Fondsgesellschaft betrachtet. Das Stimmrecht steht primär den Treugebern zu und kann von der Treuhänderin als Stellvertreterin der Treugeber nur nach Weisung der Treugeber oder gar nicht ausgeübt werden (§ 3 Nr. 1 TV, § 2 Nr. 7 TV). Der Gesellschaftsvertrag räumt in § 26 den Gesellschaftern, womit nach dem Textzusammenhang auch die Treugeber gemeint sind, ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft ein. Die Erklärung muss unmittelbar der Gesellschaft gegenüber abgegeben werden. Damit hat die Klägerin als "Quasi-Gesellschafterin" im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1 die Rechte, die auch ein Kommanditist hat.
29b) Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung gegenüber der Gesellschaft von dem Vertrag zu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc beenden. Die Rechtsfolgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden eines Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§ 738 BGB, 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist (, BGHZ 156, 46, 52 f.; Urteil vom - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 11 mwN).
30c) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 hat die Klägerin ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt.
31Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Beteiligung veranlassten und damit fehlerhaft beigetretenen Anlagegesellschafter zusteht, ist dann verwirkt, wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße (, BGHZ 156, 46, 53).
32Dass die Voraussetzungen des Zeit- und des Umstandsmoments nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben sind, zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Allein wegen des Umstands, dass sich die Klägerin nach § 16 Nr. 4 TV durch Beendigung des Treuhandverhältnisses einen Anspruch gegen die Treuhandkommanditistin auf Herausgabe des Fondsanteils hätte verschaffen können, durfte sich die Beklagte zu 1 bei objektiver Beurteilung nicht darauf einrichten, dass die Klägerin von ihrem Recht auf Kündigung ihrer Beteiligung ihr, der Beklagten zu 1 gegenüber, keinen Gebrauch machen werde.
333. Die Beklagte zu 2 haftet der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Gründungskommanditisten W. S. nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn.
34a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag - wie hier - wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. , ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom - II ZR 193/11, [...] Rn. 22; Urteil vom - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 30).
35b) Die Revision der Beklagten zu 2 wendet sich ohne Erfolg unter Verweis auf den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers F. gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Beklagten zu 2 als Gründungskommanditist bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat.
36aa) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (, BGHZ 84, 141, 148; Urteil vom - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561; Beschluss vom - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77). Die nähere Prüfung des Verschuldens wird dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche das Verschulden ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuldigung auf Grund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt (, ZIP 1992, 1561 [...] Rn. 6 mwN; Beschluss vom - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (, [...] Rn. 12; Beschluss vom - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77 mwN).
37bb) Es kann dahinstehen, ob eine Prüfung durch einen externen Berater den geschäftsführenden Gründungskommanditisten im vorliegenden Fall, in dem es um die fehlerhafte Aufklärung über seine eigene Verflechtung geht, überhaupt entlasten könnte. Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F. findet sich zu diesem Umstand lediglich die in keiner Weise begründete und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht unzutreffende Pauschalbehauptung: "Die übrigen Gesellschaften sind sowohl kapitalmäßig als auch personell verflochten. Diese Verflechtungen wurden zutreffend im Prospekt dargestellt."
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAE-96950