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Der Konzernabschluss nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Befreiung von den kapitalgesellschaftlichen Pflichten bei Einbeziehung in den Konzernabschluss
Mit dem BilRUG wird die Formulierung der Bilanzrichtlinie zur Einstandspflicht für Verpflichtungen praktisch wortgleich übernommen. Aber in der Begründung des federführenden Rechtsausschusses heißt es nun, anders als in den bisherigen Entwürfen:
„Eine infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 AktG und eine konzernrechtliche Verbundenheit der Unternehmen reicht für diese Einstandspflicht im Regelfall aus. Entscheidend ist, dass das Mutterunternehmen sicherstellt, dass das Tochterunternehmen jederzeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist und es bei Bedarf mit den notwendigen Mitteln ausstattet [Hervorh. vom Verf.]. Der Ausschuss geht daher davon aus, dass mit der Streichung des Hinweises auf § 302 AktG keine Änderung der bisherigen Praxis notwendig ist.“
Für die Praxis bedeutet das eine Entwarnung. Es kann bei den bisherigen Unternehmensverträgen bleiben. Schließlich ist die Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG zwingende Folge der f...