Fallsammlung Einkommensteuer
18. Aufl.
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Kapitel 6: Familienleistungsausgleich, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§§ 24b, 31, 32, 62–78 EStG)
Vorbemerkungen
Einem Elternteil steht gem. § 32 Abs. 6 EStG seit dem für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag
für das sächliche Existenzminimum i. H. v. 2 184 € (Kinderfreibetrag) und
für den üblicherweise anfallenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. v. 1 320 € (Betreuungsfreibetrag) im Kalenderjahr zu.
Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 184 €, für das dritte Kind 190 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 € (§ 66 Abs. 1 EStG).
Die steuerliche Freistellung erfolgt nach § 31 Satz 1 EStG durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld. Die Eltern werden im laufenden Kalenderjahr durch die monatliche Zahlung von Kindergeld entlastet. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung wird dann von Amts wegen geprüft, welche Regelung günstiger ist. Sind die Freibeträge günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen; zum Ausgleich ist die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf das Kindergeld zu erhöhen. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn überhaupt kein Kindergeld bezogen wurde, hat der BFH mit Urteilen vom (V R 59/10, BStBl 2013 II 228) und (III R 29/12, BFH/NV 2013, 723 NWB DokID: NWB TAAAE-31697) ...