FinMin Schleswig-Holstein - akt. Kurzinfo ESt 55/2010

Ertragsteuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken;
Aufwendungen für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke;
Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke

Bezug:

1. Fotovoltaikanlagen

Fotovoltaikanlagen werden als sog. Aufdachanlage betrieben, wenn die Solarmodule auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt werden. Werden die Solarmodule stattdessen anstelle der Dachhaut eingesetzt (z. B. in Form von Solardachsteinen) handelt es sich um sog. dachintegrierte Anlagen.

Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen erfüllen also gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb), so dass sich die Frage stellte, ob es sich um unselbständige Gebäudebestandteile oder um selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.

Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich auch bei Blockheizkraftwerken, die in ein Gebäude eingebaut werden, um Strom und Wärme zu erzeugen.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung sind dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke wie selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.

Diese Auffassung gilt unabhängig einer entgegenstehenden Beurteilung nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen.

Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerlich wie aufgesetzte Fotovoltaikanlagen zu behandeln.

Aus der Behandlung wie ein selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen:

  • Absetzungen für Abnutzung sind nach § 7 Absatz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Dabei ist für Fotovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren, für Blockheizkraftwerke von 10 Jahren auszugehen (vgl. lfd. Nr. 3.1.6 und 3.1.4 der AfA-Tabelle ’für die allgemein verwendbaren Anlageüter’).

    Zu beachten ist, dass bei Fotovoltaikanlagen in die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nicht die auf die Dachkonstruktion entfallenden Aufwendungen einzubeziehen sind.

  • Die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen für ihre Anschaffung und die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Rahmen des § 7g EStG sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden.

  • Nicht zulässig sind Abschreibungen nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG oder die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.

2. Blockheizkraftwerke

Die Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung eines in ein Gebäude eingebauten Blockheizkraftwerks hat sich geändert.

Es wird nunmehr nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Aus Vertrauensschutzgründen wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden.

Dieses Wahlrecht ist auf alle Blockheizkraftwerke anzuwenden, die vor dem angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Die Übergangsregelung gilt auch für die Investitionszulage und den Investitionsabzugsbetrag.

Fälle, in denen das Blockheizkraftwerk unmittelbar dem Gewerbe dient (Betriebsvorrichtung), sind nicht betroffen.

(VI 304 – S 2134 – 065/B)

FinMin Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo ESt 55/2010

Fundstelle(n):
UAAAE-96719