BSG Beschluss v. - B 5 RS 12/15 B

Instanzenzug: S 188 R 7074/08

Gründe:

1Mit Urteil vom 3.3.2015 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 11.2.2008 aufzuheben, wonach das AAÜG auf den Kläger unanwendbar und der Überführungsbescheid vom 14.10.1999 rechtswidrig sei. Gleichzeitig hat es einen Anspruch des Klägers auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte aufgrund von Bergmannsgeld (zusätzliche Belohnung) bzw Energiearbeitergeld (Treueprämie der Energiewirtschaft) im Zugunstenverfahren verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Die Grundsatzrüge, deren Voraussetzungen die Beschwerdeschrift auf Seite 7 (unter Gliederungspunkt III.) zutreffend benennt, hat keinen Erfolg.

7Nach Auffassung des Klägers wirft der Rechtsstreit folgende "Rechtsfrage" auf:

"Eine mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers getroffene Feststellung des Inhalts, dass datumsmäßig ausgewiesene Zeiten bis einschließlich 30.06.1990 als nachgewiesene Zeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, unter Angabe der sich aus diesem Zeitraum erzielten Entgelte, gelten (Urteil des LSG, S. 3) begründet keine positive Statusentscheidung im Sinne des § 8 AAÜG, so dass er einem späteren - nicht rechtskräftigen - negativen Statusentscheidungsbescheid nicht entgegensteht. (Urteil LSG, S. 12, zweiter Absatz)"

8Damit hat er jedoch allenfalls - wie die Beschwerdebegründung auf S 10 selbst einräumt - einen "Rechtssatz" formuliert, aber keine Frage gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wie dies an sich erforderlich wäre (vgl dazu Senatsbeschlüsse vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10 und vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie - NJW 2012, 1613 RdNr 5 und BAGE 121, 52). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, einen angeblich sinngemäß aufgestellten Rechtssatz des LSG in eine Rechtsfrage umzuformulieren (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

9Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung auch völlig offen, welche Tatbestandsmerkmale welcher Bundesnormen (§ 162 SGG) überhaupt in Rede stehen und mit Blick auf die Bestimmung von Inhalt und Regelungsgehalt bestandskräftiger Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers interpretiert werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Zudem hat das BSG bereits mehrfach entschieden, mit welcher Methodik im Einzelfall festzustellen ist, welche Verwaltungsakte iS von § 31 S 1 SGB X in einem behördlichen Bescheid enthalten (bzw verkörpert) sind (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25; SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26). Dass sich die aufgeworfene Problematik mit den vorhandenen Auslegungs- und Rechtsgrundsätzen nicht lösen lässt und dass sie deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auf, sodass auch hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Thematik fehlen.

10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
LAAAE-96628