IntErbRVG § 41
Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
§ 41 Wirksamwerden
1Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. 2Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Fundstelle(n):
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MAAAE-96512