IntErbRVG § 33
Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
§ 33 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und
die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-96512