Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer Ehescheidung im Veranlagungszeitraum 2011 in
vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) als außergewöhnliche Belastungen
ist nicht auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt, sondern erstreckt sich
auch auf andere mit der Scheidung zusammenhängende Kosten, z. B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche
Regelungen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht), sofern sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder
leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.
2. Zivilprozesskosten sind nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Begriffe der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg” und der fehlenden „Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit”
mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung auf
die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 49 DStRE 2016 S. 148 Nr. 3 WAAAE-96419
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