Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille, abweichende Steuerfestsetzung wegen Übergangsregelung
Leitsatz
1) Eine Dividendenforderung kann vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses grundsätzlich nicht aktiviert werden. Etwas
anderes gilt nur, wenn zum Bilanzstichtag ein Gewinn auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den
Gesellschaftern bekannt ist und anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werden kann, dass die Gesellschafter endgültig
entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen und diesen Entschluss nicht mehr nachträglich ändern
werden.
2) An einem endgültigen und nicht mehr änderbaren Ausschüttungswillen fehlt es bereits, wenn keine diesbezüglichen schriftlichen
Unterlagen vorgelegt werden. Im Übrigen setzt der Nachweis eines solchen Ausschüttungswillens nachprüfbare und nach außen
in Erscheinung getretene Kriterien voraus; nur konzerninterne Absichtserklärungen und Zusagen sind nicht ausreichend.
3) Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aufgrund der Billigkeitsregelung des (BStBl
I 2000, 1510) kommt bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter nicht in Betracht.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2610 Nr. 43 BBK-Kurznachricht Nr. 23/2015 S. 1071 EFG 2015 S. 1569 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2016 S. 75 OAAAE-96358
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