Körperschaftsteuer: Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten
Interessen i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Nichtabziehbarkeit nicht genutzter Verluste nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG.
Als Erwerber i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
Das reine gemeinschaftliche Halten der Beteiligung an einer Verlustgesellschaft reicht nicht aus, um gleichgerichtete Interessen
anzunehmen. Das gilt auch für ein gemeinsames Interesse an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft.
Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen liegt nur vor, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den
Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmenbindungsvereinbarungen,
Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) ein beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft
ausüben kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1441 Nr. 24 DStR 2015 S. 1610 Nr. 29 DStRE 2015 S. 954 Nr. 15 EFG 2015 S. 1297 Nr. 15 GStB 2015 S. 320 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19391 Nr. 7 Ubg 2015 S. 496 Nr. 8 WAAAE-96296
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