Dauernde Lasten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, aber ungleichmäßig
und abänderbar sind oder deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen.
Für aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags erbrachte Leistungen kommt der BA-Abzug nicht in Betracht, wenn für die
Leistungen die Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO vereinbart ist.
Bereits die ausdrückliche Vereinbarung der Abänderbarkeit einer Gegenleistung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO ist
nur unter nahen Angehörigen vorstellbar und muss daher als fremdunüblich angesehen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 769 Nr. 20 XAAAE-96287
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