Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche
Leitsatz
Die einjährige Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des
Stroms entstanden ist.
Die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht davon abhängig, dass für den Strom, für den die Entlastung begehrt wird, zuvor
die Stromsteuer festgesetzt worden ist.
Der Vergütungsantrag stellt keine Steueranmeldung i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dar und richtet sich auch nicht auf
die Aufhebung oder Änderung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung i.S.d. § 170 Abs. 3 AO.
Ist die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsfristen nach § 17b Abs. 1 Sätze
3 oder 4 StromStV eingehalten worden sind.
Fundstelle(n): NAAAE-96286
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