Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG bei nur teilweiser PKH-Bewilligung, Obsiegen des Klägers im Klageverfahren im Umfang der
PKH-Bewilligung und nach bereits erfolgter Kostenfestsetzung
Leitsatz
1. Hat das FG nur teilweise Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren bewilligt, obsiegt der Kläger im Klageverfahren
in genau dem Umfang, in dem ihm PKH bewilligt worden ist, hat der Kläger entsprechend der finanzgerichtlichen Kostenentscheidung
einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, aufgrund dessen ihm die entstandenen Kosten im Umfang seines Obsiegens erstattet
worden sind, und stellt der Kläger nunmehr aufgrund der PKW-Bewilligung einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 55 RVG,
so sind ungeachtet der Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG die im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO bereits erstatteten
Kosten einschließlich der erstatteten Gebühren für das außergerichtliche Vorverfahren in voller Höhe auf die PKH-Vergütung
anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren erst im Nachhinein beantragt und nach der Einreichung
des Vergütungsfestsetzungsantrages bezahlt worden ist.
2. Ist nur teilweise für ein Klageverfahren PKH bewilligt worden, so sind bei der Ermittlung der nach § 55 RVG festzusetzenden
Vergütung die Verfahrenskosten nicht insgesamt anhand des Gesamtstreitwerts des Klageverfahrens zu ermitteln und dann der
Vergütungsbetrag entsprechend der Quote der Prozesskostenbewilligung an diesem Gesamtstreitwert zu errechnen, sondern es wird
genau der Streitwert für den Teil des Klageverfahrens ermittelt, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Aus diesem speziell
ermittelten (Teil)Streitwert wird dann der Erstattungsbetrag aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung anhand der prozesskostenrechtlichen
und der Rechtsanwaltsgebührenregelungen ermittelt.
3. Es ist mit dem Zweck des § 58 Abs. 2 RVG als Tilgungsvorschrift nicht vereinbar, wenn ein Rechtsanwalt neben einer vorprozessual
entstandenen und vom Mandanten beglichenen Geschäftsgebühr im Ergebnis aus Mitteln der der Staatskasse eine nur geringfügig
oder gar ungekürzte Verfahrensgebühr und damit aus diesen beiden Gebühren einen höheren Gesamtbetrag erhält, als ihm nach
§ 15a Abs. 1 RVG zusteht (Anschluss an OVG Lüneburg v. , 13 OA 276/12). Dies gilt umso mehr, wenn bzw. soweit der
erstattungspflichtige Prozessgegner diese Kosten aufgrund einer Kostenfestsetzung zahlt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1026 Nr. 12 YAAAE-96278
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