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FG des Saarlandes  v. - 1 K 1258/13 EFG 2015 S. 1574 Nr. 18

Gesetze: RennwLottG § 17 Abs. 1 S. 1, RennwLottG § 17 Abs. 2, RennwLottG § 19 Abs. 1 S. 1

Keine Veranstaltung einer Lotterie im Inland bei Abschluss der Spielverträge durch im Ausland ansässiges Lotterieunternehmen

Einspeisung der Spieleinsätze in eine in Deutschland veranstaltete Lotterie

Gewinnziehung in Deutschland und Gewinnverteilung im Ausland

Leitsatz

1. Eine Lotterie wird nicht im Inland veranstaltet und unterliegt folglich nicht der deutschen Lotteriesteuer, wenn ein Lotterieunternehmen, das seinen Sitz im Ausland hat und auch im Ausland die Spielverträge abschließt, die Spieleinsätze in eine in Deutschland veranstaltete Lotterie, bei der die Gewinnziehung in Deutschland stattfindet, einspeist und die Gewinnverteilung selbst wieder im Ausland vornimmt.

2. Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben. Öffentlich ist eine Lotterie, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für einen unbestimmten Personenkreis besteht.

3. Veranstalter der Lotterie ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. Eine Lotterie wird dort durchgeführt, wo die Gewinnhoffnung erworben wird. Eine Gewinnchance wird dort erworben, wo die Lose gezogen werden; da für eine Sportwette eine Ziehung von Losen nicht in Betracht kommt, ist insoweit auf den Ort der Gewinnverteilung abzustellen, also den Ort, an dem der Veranstalter das Ergebnis gegen sich gelten lässt, es mithin billigt.

4. Eine Lotterie kann auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließt und den Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose jener Lotterie entfallen werden. Entscheidend für das Vorliegen einer Lotterie, die sich an eine andere, bereits bestehende Lotterie anschließt, ist, dass die Teilnehmer lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen ihren Vertragspartner erlangen, zum Unternehmer der ersten Lotterie jedoch in keine rechtliche Beziehung treten (vgl. ), nicht aber, dass der Veranstalter der angelehnten Lotterie tatsächlich Lose der ersten Lotterie erwirbt.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1574 Nr. 18
GAAAE-96271

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