Kein Vorsteuerabzug aus dem Einkauf von Waren, die nicht zur Erbringung eigener Leistungen eingesetzt werden konnten
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Leitsatz
1. Ein Vorsteuerabzug aus Wareneinkäufen steht dem Erwerber nicht zu, wenn er zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die erworbenen
Wirtschaftsgüter hatte, somit keine Verfügungsmacht über die Gegenstände erlangt hat und sie daher nicht zur Erbringung eigener
Leistungen einsetzen konnte.
2. Die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit und Durchführung eines Leistungsverhältnisses ist in umsatzsteuerrechtlicher
Hinsicht lediglich dann relevant, wenn der Vertrag tatsächlich – unter Übertragung der Substanz, des Wertes und des Ertrags
– durchgeführt wurde.
3. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – als Voraussetzung für die Feststellung von gewerblichen Verlusten
– liegt nicht vor, wenn sich das Handeln allein auf den (zivilrechtlichen) Ankauf von Baumaterialien beschränkte, die der
Erwerber wiederum an die vorgeblichen Verkäufer zurück zu verkaufen gedachte.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 8 DStRE 2016 S. 539 Nr. 9 EFG 2015 S. 690 Nr. 8 UStB 2015 S. 312 Nr. 11 Ubg 2016 S. 375 WAAAE-96270
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