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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 148/11 EFG 2015 S. 1060 Nr. 13

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2, FördG § 1 Abs. 1 S. 2, FördG § 4, AO § 122 Abs. 1, AO § 124 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1

Zulässigkeit einer Klage der neuen Gesellschafter einer GbR nach vollständigem Gesellschafterwechsel

Wahlrecht zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen steht der Gesellschaft zu

Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids, der einen Veranlagungszeitraum vor dem Gesellschafterwechsel betrifft

Leitsatz

1. Ist bei Auswechselung sämtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Vermeidung von deren Auflösung eine Fortsetzungsklausel vereinbart, kann nicht die Aufeinanderfolge mehrerer Personengesellschaften angenommen werden. Die Personengesellschaft wird im Klageverfahren, das eine einheitliche Gewinnfeststellung zum Gegenstand hat, vielmehr durch ihre jeweils vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten, selbst wenn diese im strittigen Zeitraum noch nicht Gesellschafter waren.

2. Die Rechtsfrage, wer nach einem Wechsel der Gesellschafter für vergangene, vor dem Gesellschafterwechsel liegende Zeiträume das Wahlrecht zur Inanspruchnahme und Verteilung der Sonderabschreibung nach § 4 FördG in Anspruch nehmen bzw. ausüben darf, war jedenfalls im Februar 1998 noch ungeklärt. Eine insoweit fehlerhafte Entscheidung des FA führt nicht zur Nichtigkeit eines zum damaligen Zeitpunkt erlassenen Feststellungsbescheids.

3. Ein Gesellschafterwechsel oder der Eintritt neuer Gesellschafter in eine GbR hat keine Auswirkungen auf die Befugnis der Gesellschaft, Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen.

4. Die neu eingetretenen Gesellschafter sind von einem Feststellungsbescheid, der einen Veranlagungszeitraum vor dem Gesellschafterwechsel betrifft, auch dann nicht betroffen, wenn in dem Bescheid eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG berücksichtigt wird und dies zur Folge hat, dass die Inanspruchnahme einer Solchen durch die neu eingetretenen Gesellschafter in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgeschlossen ist. Dieser Bescheid ist daher nur den damals beteiligten Gesellschaftern bekanntzugeben; die neu eingetretenen Gesellschafter müssen ihn gegen sich gelten lassen.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 5
DStRE 2016 S. 431 Nr. 7
EFG 2015 S. 1060 Nr. 13
ZAAAE-96269

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