Aufwendungen für durch Vergleich beendetes Gerichtsverfahren wegen Baumängeln am neu errichteten Einfamilienhaus als außergewöhnliche
Belastungen
Leitsatz
1. Zivilprozesskosten sind bis zum Veranlagungszeitraum 2012 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der
Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Da diese vom BFH im Rahmen einer „Filterfunktion” herangezogenen Begriffe der „hinreichenden
Aussicht auf Erfolg” und der fehlenden „Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit” mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten
Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur
zurückgegriffen werden.
2. Verweigert der Steuerpflichtige bei der Errichtung seines Einfamilienhauses wegen Baumängeln die Zahlung eines Teils des
vereinbarten Werklohns eines Handwerkers, wird er von diesem verklagt und einigt er sich vor dem Landgericht auf einen Vergleich,
bei dem der Steuerpflichtige überwiegend obsiegt, so sind die von dem Steuerpflichtigen getragenen, ihm nicht erstatteten
Rechtsanwalts-, Gerichtskosten sowie die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 50 DStRE 2016 S. 146 Nr. 3 FAAAE-96267
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