Keine Erledigungs- oder Terminsgebühr für Kindergeldklageverfahren bei umfassender Begründung der Klage, Ausfüllen von Kindergeldformularen,
Beibringen hierzu erforderlicher Belege und Hauptsacheerledigungserklärung nach Abhilfebescheid der Familienkasse
weitestgehender Antrag für finanzgerichtlichen Streitwert maßgeblich
vollständig kopierte Akte regelmäßig nicht nach Nr. 7000 VV-RVG erstattungsfähig
Leitsatz
1. Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern
eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden
kann und eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung
gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraussetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Prozessbevollmächtigte
in einem wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes geführten Kindergeldverfahren seinen Klageantrag umfassend begründet
und die notwendigen Unterlagen beschafft und vorgelegt hat.
2. War nach Einreichung der für den Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Unterlagen über die Einkünfte des Kindes eine
vollständige Abhilfe durch die Familienkasse zu erwarten, ist diese Abhilfe auch tatsächlich erfolgt und erlässt das FG nach
übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache nur noch einen Kostenbeschluss, steht dem Bevollmächtigten keine
Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG zu.
3. Für die Bestimmung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren ist der weitestgehende Antrag maßgeblich, eine Einschränkung
des ursprünglichen Klageantrags ist daher insoweit unbeachtlich.
4. Hinsichtlich der Frage, ob die Herstellung von Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung
der Rechtssache i. S. v. Nr. 7000 Nr. a VV-RVG geboten war, schließt sich der Senat der vor allem von den Verwaltungsgerichten
bevorzugten, etwas engeren Auslegung des Begriffs „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten” an.
5. Auch bei einer nur überschlägigen Prüfung der Notwendigkeit der Herstellung von Kopien ist i. d. R. das Kopieren einer
kompletten Akte nicht nach Nr. 7000 VV-RVG erstattungsfähig. Regelmäßig sind die Grenzen der Notwendigkeit auch durch den
Streitgegenstand gezogen. Dokumente, die außerhalb des streitigen Zeitraumes oder des streitigen Sachverhaltes liegen und
bei denen beim ersten Blick offensichtlich ist, dass sie keine unmittelbaren Erkenntnisse für den Streitfall bringen werden,
dürfen deshalb grundsätzlich ebenso wenig kopiert werden wie Dokumente, die die Partei in einem früheren Verfahren nachweislich
in Händen gehalten oder gar selbst eingereicht hat. Sollen Kopien derartiger Dokumente trotzdem gefertigt werden, so erfordert
dies einen substantiierten Vortrag der Notwendigkeit.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 72 Nr. 1 VAAAE-96266
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