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Thüringer FG Beschluss v. - 4 Ko 557/13 EFG 2015 S. 72 Nr. 1

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2RVG § 23 Abs. 1 VV-RVG Nr. 1002 VV-RVG Nr. 3202 VV-RVG Nr. 7000 VV-RVG Teil 3 Vorbemerk. 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG Teil 3 Vorbemerk. 3 Abs. 3 GKG § 52 Abs. 1GKG § 52 Abs. 3EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 2

Keine Erledigungs- oder Terminsgebühr für Kindergeldklageverfahren bei umfassender Begründung der Klage, Ausfüllen von Kindergeldformularen, Beibringen hierzu erforderlicher Belege und Hauptsacheerledigungserklärung nach Abhilfebescheid der Familienkasse

weitestgehender Antrag für finanzgerichtlichen Streitwert maßgeblich

vollständig kopierte Akte regelmäßig nicht nach Nr. 7000 VV-RVG erstattungsfähig

Leitsatz

1. Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann und eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraussetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Prozessbevollmächtigte in einem wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes geführten Kindergeldverfahren seinen Klageantrag umfassend begründet und die notwendigen Unterlagen beschafft und vorgelegt hat.

2. War nach Einreichung der für den Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Unterlagen über die Einkünfte des Kindes eine vollständige Abhilfe durch die Familienkasse zu erwarten, ist diese Abhilfe auch tatsächlich erfolgt und erlässt das FG nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache nur noch einen Kostenbeschluss, steht dem Bevollmächtigten keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG zu.

3. Für die Bestimmung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren ist der weitestgehende Antrag maßgeblich, eine Einschränkung des ursprünglichen Klageantrags ist daher insoweit unbeachtlich.

4. Hinsichtlich der Frage, ob die Herstellung von Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache i. S. v. Nr. 7000 Nr. a VV-RVG geboten war, schließt sich der Senat der vor allem von den Verwaltungsgerichten bevorzugten, etwas engeren Auslegung des Begriffs „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten” an.

5. Auch bei einer nur überschlägigen Prüfung der Notwendigkeit der Herstellung von Kopien ist i. d. R. das Kopieren einer kompletten Akte nicht nach Nr. 7000 VV-RVG erstattungsfähig. Regelmäßig sind die Grenzen der Notwendigkeit auch durch den Streitgegenstand gezogen. Dokumente, die außerhalb des streitigen Zeitraumes oder des streitigen Sachverhaltes liegen und bei denen beim ersten Blick offensichtlich ist, dass sie keine unmittelbaren Erkenntnisse für den Streitfall bringen werden, dürfen deshalb grundsätzlich ebenso wenig kopiert werden wie Dokumente, die die Partei in einem früheren Verfahren nachweislich in Händen gehalten oder gar selbst eingereicht hat. Sollen Kopien derartiger Dokumente trotzdem gefertigt werden, so erfordert dies einen substantiierten Vortrag der Notwendigkeit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 72 Nr. 1
VAAAE-96266

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