Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. der vorgenannten Vorschrift ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des ArbG,
der der ArbN zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.
Der Betriebssitz des ArbG, den der ArbN lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte.
Ein Polizeibeamter, der schwerpunktmäßig nicht an einer bestimmten Dienststelle sondern auf dem Einsatzwagen bzw. im Revier
tätig ist, hat keinen ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Bei Fehlen der Ortsgebundenheit der Außendiensttätigkeit kommt auch keine andere regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1261 Nr. 15 EStB 2015 S. 425 Nr. 11 IAAAE-96253
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