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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 24 | Freiberufliche Einkünfte: Unterrichtende Tätigkeit durch eine Hundeschule?

Nach einem Urteil des FG Münster setzt eine unterrichtende bzw. erzieherische Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraus, sodass mit dem Betrieb einer Hundeschule gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Die Revision ist – nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde – beim BFH anhängig.

Die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften ist ein echter Dauerbrenner. Auch hierzu haben wir ein anhängiges Verfahren ausgewählt.

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört – unter anderem – die selbständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt: Setzt dies zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraus? Oder bleibt auch dem Betreiber einer Hundeschule die Zahlung von Gewerbesteuer erspart?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Eine Hundeschule erzielt gewerbliche Einkünfte. Ob der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs dies auch so sieht, werden wir bald erfahren. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte jedenfalls schon mal Erfolg. Das Aktenzeichen des BFH lautet: .