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LSG Sachsen Beschluss v. - 5 R 229/12

Gesetze: SGB VI § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Auch die aufgrund der Ausübung von Leistungssport verlängerten Zeiten der Hochschulausbildung in der ehemaligen DDR sind keine gleichgestellten Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Dies gilt auch dann, wenn während dieser Zeit Ausgleichszahlungen in Höhe eines fiktiven Gehaltes gezahlt und hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden wären. Solange die Hochschulausbildung nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war, gelangt die Ausschlussvorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI zur Anwendung.

Fundstelle(n):
HAAAE-96048

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