Für die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers gemäß § 12a SGB II genügt zunächst die Ermittlung der durch vorzeitige Inanspruchnahme geminderten Altersrente und der Regelaltersrente. Zusätzlich muss der Leistungsträger die Prüfung des Einzelfalles anhand der Unbilligkeitsverordnung vornehmen und feststellen, ob vergleichbare sonstige besondere Härten gegeben sind. Darüber hinaus ist er aber nicht verpflichtet, auch noch inzident feststellen, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger beim Bezug einer geminderten Altersrente Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII hat.
Fundstelle(n): ZAAAE-96042
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.