1. Die Änderung oder der Wegfall der Ermächtigungsgrundlage einer untergesetzlichen Norm berühren nicht per se deren Rechtswirksamkeit; so werden auch die Detailregelungen der Arzneimittel-Richtlinien nicht durch jede Korrektur des Gesetzgebers am Wortlaut der Ermächtigungsnorm gegenstandslos.
2. Die ATC-Klassifikation eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 8 SGB V entfaltet rechtliche Bindungswirkung für seine begriffliche Einordnung (hier: oral zu verabreichendes Otovowen® als "Otologikum").
3. Die arzneimittelrechtliche Zulassung eines Arzneimittels folgt anderen Erfordernissen als seine krankenversicherungsrechtliche Nutzenbewertung.
Fundstelle(n): AAAAE-96033
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