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LSG Bayern Urteil v. - L 12 EG 28/10

Streitig ist die Gewährung von Elterngeld für den 2009 geborenen A ... Mit Antrag vom 23.9.2009 beantragte die Klägerin, Mutter von A., Elterngeld. Die Klägerin ist verwitwet, ihr Mann starb 2008. Nach den Angaben im Antragsformular war die Klägerin über die Justiz krankenversichert und erhielt Justiztaschengeld in Höhe von 96 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 29.9.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab. Einen Anspruch auf Elterngeld habe, wer mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dies sei der Fall, wenn das Kind mit dem Elternteil eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft habe, in der es betreut werde. Diese Voraussetzungen seien bei einem Wohnsitz im Bezirkskrankenhaus nicht erfüllt. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, dass sie ihr Kind selbst erziehe und sich auch um die Versorgung des Kindes alleinverantwortlich kümmern müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.11.2009 zurück. Nach den Richtlinien könne in einer Justizvollzugsanstalt oder auch in einer Erziehungsanstalt ein Haushalt nicht begründet werden. Hiergegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) ein. Sie sei in einer Entwöhnungseinrichtung für suchtmittelabhängige Patientinnen mit Kindern untergebracht. Diese Einrichtung nehme in Ausnahmefällen auch Patientinnen im Maßregelvollzug auf. Voraussetzung hierbei sei, dass die Patientinnen eine Lockerungsstufe hätten, die einem offenen Vollzug ähnlich sei. Die Klägerin habe Lockerungsstufe C erreicht und erhalte dementsprechend regelmäßig Ausgänge. Andere Maßregelpatientinnen hätten während des Aufenthalts in der Bezirksklinik Elterngeld bezogen. Da sie ihren Sohn selbst betreuen müsse, müsse sie Bekleidung, Windeln, Pflegeprodukte, aber auch Kinderwagen, Wippe, Krabbeldecke usw. selbst besorgen. Dies sei ohne Elterngeld nicht möglich. Der Beklagte führte demgegenüber aus, dass die Klägerin keine eigene Wohnung habe. Damit fehle das Merkmal "Familienwohnung", so dass ein Anspruch auf Elterngeld nicht bestehe. Die Bezirksklinik teilte im Fragebogen vom 15.1.2010 mit, dass die Klägerin ab 10.8.2009, mit Beginn ihrer therapeutischen Behandlung, Lockerungsstufe C erhalten habe. Die Klägerin könne täglich Ausgänge machen. Sie müsse sich nur zu den Essens-, Schlafens- und Therapiezeiten in der Station aufhalten. Mit Gerichtsbescheid vom 1.3.2010 wies das SG die Klage ab. Ein häusliches Zusammenleben könne nicht deshalb angenommen werden, weil sich die Klägerin in einer so genannten Lockerungsstufe befinde, die einem offenen Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt ähnlich sei. Maßgeblich sei letztlich, dass das Bezirksklinikum die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Klägerin mit ihrem Kind übernommen habe. So habe die Klägerin auch im Rahmen des erleichterten Vollzugs und den damit verbundenen Maßnahmeerleichterungen letztlich doch nicht das Gestaltungsinstrumentarium zur Hand, das notwendig sei, um von einem eigenen Haushalt der Klägerin zu sprechen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Die Klägerin sei sehr wohl für ihr Kind verantwortlich und habe auch sämtliche Aufwendungen für den Sohn zu tragen, etwa Nahrung, Hygiene, Kleidung etc ... Damit handele es sich um ein familienhaftes Zusammenleben. Die Klägerin müsse die Versorgung des Kindes selbst leisten und finanzieren. Auf Frage des Gerichts teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin seit 1.4.2011 eine eigene Wohnung in A-Stadt bezogen habe und seit dem Ende der Therapie (September 2010) Arbeitslosengeld II beziehe. Die Klägerbevollmächtigte wies darauf hin, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.9.2013 den gelockerten Vollzug nicht betreffe. Es sei ein Fall des geschlossenen Strafvollzugs entschieden worden, nicht Fälle des offenen oder gelockerten Vollzugs. Auf Nachfrage des Senats teilte das Bezirksklinikum A-Stadt mit, dass sich die Klägerin ab 10.8.2009 aufgrund von § 64 StGB mit der Lockerungsstufe C (Stadtausgang und Tagesurlaub) auf der Rehabilitationsstation für drogenabhängige Eltern mit ihren Kindern befunden habe. Ab 25.6.2010 habe sie die Lockerungsstufe D erhalten (Ausgang mit Übernachtung). Die Klägerin habe während des Aufenthalts im Bezirksklinikum kein eigenes Konto gehabt. Sie habe fortlaufend Justiztaschengeld, Kindergeld und Essensgeld für ihren Sohn erhalten sowie einmalig eine Schwangerschaftshilfe. Es wurde ein Kontoblatt für die Klägerin übersandt, aus dem sich ergibt, dass sie lediglich über das Justiztaschengeld in Höhe von 96,93 EUR monatlich verfügte, außerdem Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR und Essensgeld für A ... "Eigengeld" ist auf dem Kontoblatt erstmals am 24.5.2011 nachgewiesen.

Fundstelle(n):
RAAAE-96023

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