BSG Beschluss v. - B 3 KR 12/15 B

Instanzenzug: S 2 KR 786/12

Gründe:

I

1Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld (Krg) über den hinaus.

2Der bei der Beklagten versicherte Kläger war bis zum versicherungspflichtig beschäftigt und seit wegen einer generalisierten Angststörung arbeitsunfähig erkrankt. Mit einer ärztlichen Bescheinigung vom wurde seine Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zum durch den behandelnden Internisten Dr. B festgestellt. Am konsultierte der Kläger den Internisten zur Durchführung einer Eradikationstherapie wegen Ulkus ventrikuli, ohne dass die AU erneut bescheinigt wurde. Erst am - nach dem Osterurlaub des Internisten - wurde die AU des Klägers auf einem Auszahlschein für Krg erneut festgestellt.

3Die Beklagte zahlte Krg nur für den . Auf den Auszahlschein vom könne kein weiteres Krg mehr geleistet werden, da der Kläger seit nicht mehr mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten versichert sei (Bescheid vom idF des Widerspruchsbescheides vom ).

4Klage und Berufung sind erfolglos geblieben ( ). Das LSG hat ausgeführt, nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V entstehe der Leistungsanspruch auf Krg erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folge. Für die Zeit nach dem sei die AU des Klägers erstmalig mit dem Auszahlschein für Krg am festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten versichert gewesen. Die Mitgliedschaft aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ende grundsätzlich mit dem Beschäftigungsverhältnis (§ 190 Abs 2 SGB V). Voraussetzung zur Erhaltung dieser Mitgliedschaft sei nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ein über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus fortbestehender Anspruch auf oder Bezug von Krg. Ein solcher Anspruch habe nur für den bestanden. Darüber hinaus habe kein Anspruch "fortbestanden". Am habe kein neuer Krg-Anspruch entstehen können, weil der Kläger nicht mehr aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses versichert war. Es hätten auch keine besonderen Umstände vorgelegen, die den Kläger daran gehindert hätten, das Fortbestehen der AU spätestens am ärztlich feststellen zu lassen.

5Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II

6Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2, 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

71. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; vgl auch - Juris) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 4), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 66 mwN). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

8Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Der Kläger gibt lediglich seine Rechtsauffassung bezüglich einer Gesetzeslücke wieder. Er ist der Auffassung, der vorliegende Fall sei nicht unter die bisherige Rechtsprechung des BSG zu subsumieren und weiche in erheblicher Weise von der von Seiten des Gerichts zitierten Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2012 ab. Dem Kläger sei es ab nicht mehr möglich gewesen, sich krankschreiben zu lassen.

9Eine Rechtsfrage wird daraus nicht erkennbar und es ist nicht Aufgabe des BSG, die möglicherweise klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage selbst herauszufinden oder aus ungeordnetem Vorbringen "herauszufiltern" (vgl - Juris). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon aus diesem Grund unzulässig. Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers, er sei, wenn er am einen Arzt aufgesucht hätte, in keinem Fall weiter arbeitsunfähig geschrieben worden, und er hätte keine Folgebescheinigung erhalten, nicht nachvollziehbar. Es entspricht nicht - wie der Kläger darlegt - der üblichen und ordnungsgemäßen Vorgehensweise, einen Auszahlschein für Krg für einen bereits vergangenen Zeitraum ausstellen zu lassen und der Krankenkasse vorzulegen. Es ist auch nicht erkennbar, warum der Kläger am keine über den hinausgehende AU-Bescheinigung bekommen hat. Jedenfalls wurde aber die AU des Klägers auch am nicht über den hinaus festgestellt.

10Auf die Ausführungen des Klägers, der vorliegende Fall ließe sich nicht unter die Rechtsprechung des BSG subsumieren, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht darauf ankommen kann, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft, und ob die Subsumtion unter die Rechtssätze fehlerhaft ist. Ein Rechtsirrtum im Einzelfall kann weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz begründen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; - Juris).

11Soweit der Kläger darüber hinaus den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen möchte, indem er vorträgt, die angefochtene Entscheidung des LSG weiche in erheblicher Weise von der seitens des Gerichts zitierten Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2012 ab, reichen auch diesbezüglich seine Darlegungen nicht aus. Der Zulassungsgrund der Divergenz dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und stellt damit einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dar. Divergenz liegt nur vor, wenn in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wurde, der mit einem abstrakten Rechtssatz in der angegebenen obergerichtlichen Entscheidung nicht übereinstimmt. Ein abstrakter Rechtssatz beruht auf einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf die Würdigung des Einzelfalls bezogenen rechtlichen Aussage. Es muss ein Widerspruch im Grundsätzlichen vorliegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4; - Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 10a und 13, jeweils mwN; Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 160 RdNr 13). Einen solchen Widerspruch im Grundsätzlichen hat der Kläger gerade nicht dargelegt. Hierfür fehlt es schon an der Darlegung abstrakter Rechtssätze, die nicht übereinstimmen könnten. Im Übrigen ist ein Widerspruch im Grundsätzlichen auch nicht erkennbar.

122. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
ZAAAE-96003