Instanzenzug: S 39 KR 1182/11
Gründe:
1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung sind.
2A. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Er hat in seiner Beschwerdebegründung vom die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
31. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
4Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung vom schon im Ansatz nicht.
5a) Soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung des LSG werfe "die klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf", hat er bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt (vgl hierzu allgemein zB - Juris RdNr 8; - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 10). Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, stRspr). Im Übrigen reicht allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht zur "Auslegung" bzw "korrekten Interpretation" der zitierten Entscheidung des BVerfG bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht aus, um eine Grundsatzrüge und hier insbesondere eine (weitere) Klärungsbedürftigkeit zu begründen. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger lediglich die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
6b) Soweit der Kläger schließlich meint, einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürfe auch die "Frage, ob es mit Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen ist, dass der Kläger mit der durch sein Einkommen erwirtschafteten Kapitalleistung auch für Beiträge zur Pflegeversicherung herangezogen wird, obwohl diese erst 1995 eingeführt wurde", hat er bereits keine abstraktgenerelle Rechtsfrage, sondern ersichtlich eine auf seinen konkreten Einzelfall bezogene Frage formuliert. Im Übrigen fehlen auch hier substanzvolle Ausführungen sowohl zur Klärungsbedürftigkeit als auch zur Klärungsfähigkeit.
72. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
8Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, nur auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN).
9Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung vom nicht ansatzweise gerecht. Denn der Kläger hat es schon versäumt, einander widersprechende, abstrakte Rechtssätze aus der zitierten Entscheidung des BVerfG und aus dem angefochtenen Berufungsurteil herauszuarbeiten und gegenüberzustellen.
103. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
11B. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung des LSG, ihm Kosten in Höhe von 1000 Euro wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG aufzuerlegen, wird abgelehnt. Der Kläger kann sich nicht auf § 192 Abs 3 S 2 SGG stützen, wonach die Entscheidung nach § 192 Abs 1 SGG durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann. Denn mit der Einfügung dieser Norm - durch das 6. SGGÄndG vom (BGBl I 2144) mit Wirkung vom als Abs 2 S 2; seit dem Abs 3 S 2 - ist kein gesondertes Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 192 Abs 1 SGG eingeführt worden. Dies ergibt sich bereits aus den Materialien des 6. SGGÄndG zu § 192 SGG (BT-Drucks 14/5943 S 28 zu Nr 65 [§ 192]), wonach die "Entscheidung über die Kostenauferlegung grundsätzlich endgültig (ist); eine Aufhebung kann nur durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren erfolgen." (vgl BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14). Hieraus wird deutlich, dass die vom Kläger beantragte Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, ihm Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1000 Euro aufzuerlegen, dem Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt ist. Nachdem der Kläger - wie ausgeführt - gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache keinen Revisionszulassungsgrund dargetan hat, ist die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 S 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann (BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 mwN, stRspr). Das BSG hat in diesem Sinne nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20).
12C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
UAAAE-95948