Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen
im Sinne des § 173 Abs. 1 AO
Leitsatz
Bei
dem Bezug einer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten lebenslangen
Versorgungsleistung handelt es sich um einen Dauersachverhalt, dessen
Umstände nicht durch eine Archivierung von damit in Zusammenhang
stehenden Unterlagen im Keller bzw. im Archiv unbekannt werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerfall wegen eines Wechsels in
der Zuständigkeit der Finanzbehörden im sog. aktenlosen Veranlagungsverfahren
übernommen wird.
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 258 Nr. 9 DStR 2016 S. 10 Nr. 21 DStRE 2016 S. 811 Nr. 13 KÖSDI 2015 S. 19472 Nr. 9 KÖSDI 2016 S. 19954 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2015 S. 2486 Ubg 2016 S. 630 Nr. 10 Ubg 2016 S. 693 Nr. 11 HAAAE-95854
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