Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr.
3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei einer Vercharterung eines
gecharterten Schiffes
Leitsatz
Ausgerüstet
ist ein Schiff, wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft
versehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige,
der die gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen will, das
Schiff selbst ausrüstet. Entscheidend ist nur, dass das Schiff ausgerüstet
ist. Lediglich die Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung eines
unbemannten Seeleichters führt zur Versagung der Vorschrift.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1556 Nr. 18 EStB 2016 S. 71 Nr. 2 DAAAE-95851
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