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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 61/14

Gesetze: FGO § 61 Abs. 1FGO § 62 Abs. 6AO § 367 Abs. 2 Satz 2ZPO § 85 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 29 ZK Art. 31 ZK-DVO Art. 181a ZK-DVO Art. 178 Abs. 4

Zollwert: Unwirksame Klagerhebung; begründete Zweifel am angemeldeten Zollwert; Folgemethoden

Leitsatz

1. Eine Klage kann nicht wirksam durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben werden, der seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen hat. Eine gestempelte Unterschrift, deren Linien nachgezogen wurden, stellt keine handschriftliche Unterschrift dar.

2. Werden bei Einfuhren von marktgängigen Textilien aus der Volksrepublik China Transaktionswerte angemeldet, die um ein Vielfaches unter den Durchschnittswerten liegen, darf die Zollverwaltung jedenfalls dann begründete Zweifel am angemeldeten Zollwert haben, wenn der Grund für den besonders niedrigen Preis (hier: Notverkauf auf hoher See) nicht plausibel gemacht worden ist, weil insbesondere Vertragsunterlagen nicht im Original und nur mit gestempelten Unterschriften sowie ein Order-Konnossement ohne Empfängerangabe eingereicht wurden und die Ermittlungen der russischen und polnischen Behörden ergaben, dass die an dem angeblichen Notgeschäft beteiligten Unternehmen keine Wirtschaftstätigkeit entfalteten, die das Notgeschäft plausibel machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-95844

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