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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 4/13

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5

Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels

Leitsatz

1. Wird eine niedrigere Verlustfeststellung begehrt, so ist eine rechtliche Beschwer i. S. des § 40 Abs. 2 FGO gegeben, wenn diese sich erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Gunsten auswirkt oder sich daraus Nachteile für den Bilanzzusammenhang ergeben.

2. Durch schlüssiges Verhalten kann eine Wahl der Gewinnermittlungsart nicht unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige die Auffassung vertritt, dass er Überschusseinkünfte erzielt. Wird jedoch das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht bestritten, so erfolgen die Übersendung einer Einnahme-Überschussrechnung und eine entsprechende Äußerung in Kenntnis und dem Bewusstsein, dass Gewinneinkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die danach getroffene Wahl der Gewinnermittlung kann später nicht geändert werden.

3. Auch ein Grundstück, das sich bis zur Veräußerung zwölf Jahre im Eigentum des Klägers befand, kann notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Für die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers oder für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden haben die Kriterien der Drei-Objekte-Grenze keine Bedeutung. Sie sind nur rechtserheblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2015 S. 727 Nr. 19
EAAAE-95842

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