ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung unter Suspendierung
des Vertrauensschutzes nach § 176 AO)
Leitsatz
Nachdem der BFH – entgegen – mit Urteil v. , V R 37/10 entschieden hatte, dass
das Reverse Charge Verfahren auf Bauträger grundsätzlich keine Anwendung findet, und der Gesetzgeber für den Fall, dass das
Reverse Charge Verfahren angewendet worden ist und nun Bauträger aufgrund dieser Rechtsprechung für vor dem erbrachte
steuerpflichtige Bauleistungen eine Steuererstattung beantragen, in § 27 Abs. 19 UStG mit Wirkung vom angeordnet
hat, dass dann die Umsatzsteuerbescheide des leistenden Unternehmers entsprechend zu berichtigen sind und dass § 176 AO dieser
Berichtigung nicht entgegensteht, ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden
Unternehmer unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 27 Abs. 19 UStG nicht gegen das aus Art: 20 Abs. 3 GG abgeleitete
Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1493 Nr. 25 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2015 S. 730 DB 2015 S. 13 Nr. 24 DStR 2015 S. 1438 Nr. 26 DStRE 2015 S. 892 Nr. 14 EFG 2015 S. 1490 Nr. 17 GStB 2016 S. 17 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19393 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2015 S. 1818 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2015 S. 509 UR 2015 S. 592 Nr. 15 UStB 2015 S. 214 Nr. 8 UVR 2015 S. 230 Nr. 8 Ubg 2015 S. 434 Nr. 7 NAAAE-95839
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