Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer zulässig
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Begriff „Hinterziehung einer Steuer” in § 235 Abs. 1 S. 1 AO weit auszulegen
ist und nicht nur den Steueranspruch, sondern auch z. B. den auf eine hinterzogene Einkommensteuer entfallenden Solidaritätszuschlag,
den Fall der Verkürzung einer Haftungsschuld i. S. v. § 42d EStG oder § 69 AO, den Rückforderungsanspruch, wenn z. B. die
Voraussetzungen einer Steuervergütung nicht vorgelegen haben oder später wegfallen, sowie Steuervergütungen wie z. B. das
Kindergeld, umfasst.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 16 Nr. 1 DStR 2016 S. 12 Nr. 9 DStRE 2016 S. 430 Nr. 7 StBW 2015 S. 770 Nr. 20 VAAAE-95832
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