keine Unterstellung des Freizügigkeitsrechts rumänischer und bulgarischer Staatsbürger bis zur Feststellung des Nichtbestehens
Nachweispflicht des Antragstellers
Leitsatz
1. Eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU hat keinen rechtsbegründenden Charakter, sondern ist lediglich deklaratorischer
Natur, da sich das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergibt.
2. § 13 FreizügG/EU in Verbindung mit den besonderen Bedingungen in der Übergangsphase bis zum beschränkt für Staatsbürger
der beitretenden Staaten Bulgarien und Rumänien das Freizügigkeitsrecht nicht in Gänze, sondern nur in seiner Ausprägung als
Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Ein Freizügigkeitsrecht kann deshalb auch in der Übergangsphase
ohne weiteres auf einen der in § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 FreizügG/EU genannten Tatbestände gestützt werden.
3. Die maßgeblich die Rechtssicherheit betreffenden Erwägungen, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dafür sprechen
mögen, ein Aufenthaltsrecht gegebenenfalls bis zu einer ausdrücklichen Feststellung seines Nichtbestehens zu fingieren, sind
auf das Freizügigkeitsrecht als Voraussetzung für eine begehrte Steuervergütung (Kindergeld) nicht übertragbar. Vielmehr ist
es hier Sache des Anspruchstellers, das Erfüllen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1457 Nr. 17 EAAAE-95829
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