Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich
Leitsatz
1. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages zwischen der BRD und der Republik Österreich über die Rechts- und Amtshilfe
in Zoll, Verbrauchsteuer und Monopolangelegenheiten von 1970 (RHV AUT) ist erforderlich, dass der in dem Rückstandsausweis
ausgewiesene Betrag rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar ist, von der zuständigen österreichischen Finanzlandesdirektion
erteilt wird.
2. Weiter ist nach Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erforderlich, dass die Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1
RHV AUT entsprechen, von der zuständigen deutschen OFD anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.
3. Die im Streitjahr geltende Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden weicht von der völkerrechtlichen Regelung
im RHV AUT ab. Nach der Verwaltungsreform in der deuteschen Zollverwaltung darf die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt
Hannover die entsprechende Bestätigung i. S. d. Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erteilen. Es ist unschädlich, wenn auf österreichischer
Seite nach Auflösung der Finanzlandesdirektionen das Zollamt in Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Finanzen die
Bestätigung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 RHV AUT erteilt.
4. Die Abweichung von dem in Art. 11 Abs. 2 RHV AUT völkervertragsrechtlich Vereinbarten, die nach dem förmlichen Zustimmungsgesetz
aus später erlassenen formellen deutschen Gesetzen resultiert, ist zwar aus rechtspolitischer Sicht unerfreulich, jedoch unschädlich.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAE-95827
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