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NWB Nr. 31 vom Seite 2296

Geschäftsführerhaftung und Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co. KG

BGH, Urteil vom 9. 12. 2014 - II ZR 360/13

Dr. Rüdiger Werner

Die GmbH & Co. KG als eine aus einer KG und einer GmbH komponierte Doppelgesellschaft zielt darauf ab, die Flexibilität des Personengesellschaftsrechts mit der durch das Kapitalgesellschaftsrecht eröffneten Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu verbinden. Nicht zuletzt weil die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist, bei der keine natürliche Person persönlich und unbeschränkt haftet, begegnen Gesetzgebung und Rechtsprechung diesem Rechtsinstitut mit einem gewissen Misstrauen. Man hat sich daher tendenziell für einen Vorrang des strikteren Kapitalschutzrechts der GmbH und dessen unmittelbare oder entsprechende Anwendung entschieden. Die GmbH & Co. KG unterliegt daher bei Maßnahmen, die nach den Regeln für die gesetzestypische KG zulässig sind, aber den Kapitalschutz bei der Komplementär-GmbH gefährden, gewissen Restriktionen. Der nachfolgende Beitrag will aus Anlass eines jüngeren BGH-Urteils einen Überblick über die Rechtslage geben.

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