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Einkommen-/Lohnsteuer | Trinkgelder: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit
(1) Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. (2) Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt. (3) Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen (Bezug: § 3 Nr. 51, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Gem. § 3 Nr. 51 EStG in der seit dem Streitjahr 2002 geltenden Fassung sind Trinkgelder, die an...