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Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(1) Hat ein Geschäftsführer einer GmbH namens der GmbH die Änderung eines ihr gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids beantragt, ist er im Verfahren wegen Haftung für gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer nicht mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung ausgeschlossen, solange der Vorbehalt wirksam ist. (2) Vereinbaren Vertragsparteien rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (Bezug: § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4 UStG; § 34, § 35, § 69, § 149 Abs. 2 Satz 1, § 164, § 166, § 171 Abs. 3, § 233a Abs. 3, § 238 AO).
(1) Ist die Steuer dem Stpfl. gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies nach § 166 AO neben einem ...