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Grunderwerbsteuer | Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks
Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt nach dem lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist demgemäß nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).