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STFAN Nr. 8 vom Seite 2

Die Selbstanzeige

Steuerberater Dipl.-Kfm. Lars Grözinger; Bad Schwalbach

Nicht erst seit dem Hoeneß-Prozess ist sie in aller Munde: die strafbefreiende Selbstanzeige des § 371 AO. Dieser Beitrag stellt die Grundlagen der Vorschrift dar, erläutert die einzelnen Sperrwirkungen und beschäftigt sich im Anschluss daran mit möglichen Fehlern bei Erstellung einer Selbstanzeige.

Steuerhinterziehung

Einführung

Da die Vorschrift des § 371 AO nur bei Steuerhinterziehung i. S. des § 370 AO gilt, muss in einem ersten Schritt geklärt werden, wann von einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden kann. Voraussetzung für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist, dass durch eine Tathandlung ein bestimmter Taterfolg eintritt. Die Tathandlung kann durch eine aktive Handlung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder durch ein Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO) erfolgen und muss zum Taterfolg „Steuerverkürzung“ oder „Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils“ geführt haben.

Während Täter einer Steuerhinterziehung durch eine aktive Handlung im Grunde jeder sein kann, der den Finanzbehörden die falschen oder unvollständigen Angaben mitteilt, erfolgt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur durch denjenigen, der die steuerlichen Abgabepflichten erfüllen muss.

Nach § 370 Abs. 2 AO ...

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