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Die Terminsgebühr in Zivilprozessen
Eine Terminsgebühr entsteht nicht nur dann, wenn der Anwalt einen Gerichtstermin wahrgenommen hat. Es gibt eine Reihe von anderen Konstellationen, in welchen eine Terminsgebühr berechnet werden kann. Nachfolgend wollen wir Ihnen anhand von Beispielen aus der Praxis eine Reihe von Möglichkeiten aufzeigen, wann eine Terminsgebühr in welcher Höhe anfällt bzw. nicht berechnet werden kann.
Terminsgebühr bei vorgerichtlicher Tätigkeit
Grundvoraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr ist ein unbedingter Klageauftrag – ein gerichtliches Verfahren muss (noch) nicht anhängig sein. Eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG kann niemals neben einer Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG anfallen.
Entsprechend wurde die Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG durch das 2. KostRMoG neu formuliert:
Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter.
Liegt also der ...